1. Ein Urteil verletzt § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind.
2. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Dies ist nur bei einer völlig fehlenden oder völlig unbrauchbaren Begründung der Fall.