1. Rechtsgrundlage für die in einer Duldung enthaltene Verpflichtung eines abgelehnten Asylbewerbers, seinen Wohnsitz in einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, ist § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Dies gilt auch dann, wenn sich der Betroffene bereits seit mehreren Jahren in Bundesrepublik Deutschland aufhält, sofern dem erfolglosen Asylbewerber nach Abschluss des Asylverfahrens lediglich zum Zwecke der Abschiebung für die notwendige Dauer der aufenthaltsrechtlichen Abwicklung Duldungen erteilt werden.
2. Auch im Hinblick auf ein bestehendes Umgangsrecht des erfolglosen Asylbewerbers mit seinen deutschen Kindern ist eine Wohnsitzauflage nicht wegen Verstoßes gegen Art. 6 GG zu beanstanden, wenn die zulässigen Begegnungen in der zugewiesenen Unterkunft ausgeübt werden können.