1. Eine Erklärung, die der Schuldner nach einem Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs in der erkennbaren Motivation abgegeben hat, den Gläubiger hinzuhalten, setzt die mit dem Abschluss des Vergleichs beendeten verjährungshemmenden Verhandlungen nicht fort.
2. Die urkundliche Verwertung des in einem anderen Verfahren erhobenen Beweisergebnisses ist auch dann zulässig, wenn der Beweisgegner widerspricht. Allerdings gebietet es der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, auf entsprechende Beweisanträge die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht zu wiederholen. Die Wiederholung ist auch dann geboten, wenn der erkennende Richter an der Beweisaufnahme des Vorprozesses mitgewirkt hat.