1) Die nach § 61 Abs. 1 LBO genehmigungsfreie "Instandhaltungsarbeiten" sind nur diejenigen baulichen Maßnahmen, die der Substanzerhaltung und der Beseitigung der durch Witterungseinflüsse, Abnutzung oder Alterung entstandenen Mängel dienen, ohne die Identität der baulichen Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks zu ändern.
2) Verliert ein geduldeter Schwarzbau durch Umbaumaßnahmen seine Identität, ist die Bauaufsicht gem. § 81 Abs. 1 LBO befugt, diese durch eine Einstellungsverfügung zu unterbinden.
3) Sichert die Bauaufsicht den zu einem Stichtag vorhandenen Bestand eines Schwarzbaus im Außenbereich sog. Bestandsschutz zu, so erlischt dieser, wenn das Gebäude so umgebaut wird, dass die Identität des geduldeten Bauwerks verloren geht.
4) Wird ein eingeschossiges Wochenendhaus im Außenbereich durch teilweise Aufmauerung eines Kniestocks und Abflachen der Neigung des Satteldaches zur Herstellung von Wohnhäusern im Dachgeschoss erweitert und eine bisherige Ausklinkung im Gebäudegrundriss durch die Verlagerung der Giebelfront beseitigt, geht die Identität der ursprünglichen Anlage bereits wegen der Änderung des äußeren Erscheinungsbildes verloren.