1. Bei der Frage der Verjährung handelt es sich zwar um eine nichtgebührenrechtliche Einwendung, die gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 RVG grundsätzlich die Ablehnung der Kostenfestsetzung nach sich zieht.
2. Wenn jedoch die von dem Kostenschuldner erhobene Verjährungseinrede offensichtlich unbegründet ist, ist die von dem Rechtsanwalt beantragte Kostenfestsetzung dennoch gemäß § 11 RVG vorzunehmen.