a) Gabelstapler, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lassen, bedürfen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (§ 35 b Abs. 2 StVZO) und zum Transport übergroßer Ladungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Der Betrieb der Gabelstapler kann auf eine bestimmte Straße oder Straßenabschnitt beschränkt werden.
b) Die Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung berechtigen in dem von ihnen umfassten räumlichen Bereich auch zur Durchführung von Be- und Entladetätigkeiten durch die Gabelstapler.
c) Wenden sich Anlieger der Straße unter Berufung auf Immissionen gegen den dort durchgeführten Betrieb der Gabelstapler, ist zu unterscheiden zwischen den Beeinträchtigungen, die durch die in der Straße bewegten und abgestellten Schwerlastkraftwagen hervorgerufen werden, und denen, die durch den Betrieb der Gabelstapler verursacht werden. Da die Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung nur die Benutzung der Gabelstapler regeln, kommt es nur auf die unmittelbar von den Gabelstaplern ausgehenden Beeinträchtigungen der Anlieger an.