Dokumentsuche
Gericht
Datum
Aktenzeichen
Stichwort
Dokumente vom 2. Dezember 2009
Die Zahlungen des Arbeitgebers zu einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören nicht zu den Bruttoeinkünften des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG und sind daher nicht Teil des Erwerbseinkommens im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn.
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitsgebers sind als Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers zu qualifizieren und unterliegen beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen der Ruhensberechnung.
Urlaubsgeld, das aufgrund einer Erwerbstätigkeit bezogen wird, war unter der Geltung des Beamtenversorgungsgesetzes 2003 im Auszahlungsmonat in die Ruhensberechnung einzubeziehen.
Der von den Versorgungsempfängern nach § 4 a BSZG a.F. im Wege der prozentualen Verminderung der jährlichen Sonderzahlung zu erbringende Beitrag zur Finanzierung der Pflegeversicherung ist nach der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften in Abzug zu bringen.
1. Dem Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis kann das Recht, mit dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen, nicht aberkannt weden, sofern sich lediglich auf der Grundlage von Erklärungen des Fahrerlaubnisinhabers selbst oder bei Privatpersonen wie Vermietern oder Arbeitgebern eingeholten Informationen ergibt, dass dieser zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 54 f., 61).
2. Eine einmalige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Erwerb einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis rechtfertigt im Regelfall weder die Aberkennung des Rechts des Fahrerlaubnisinhabers, mit dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen, noch werden dadurch erhebliche Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, die die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung dieser Eignungszweifel rechtfertigen.
1. Der Rückschluss auf die fehlende Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 8 FeV nur dann gerechtfertigt, sofern dem Fahrerlaubnisinhaber zuvor eine genau bestimmte Frist gesetzt worden ist, innerhalb derer er das geforderte Gutachten beizubringen hat.
2. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist bzw. nur deshalb nicht angewendet worden ist, weil dieser zuvor auf die Fahrerlaubnis verzichtet hatte, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine fehlerhafte Verfügung, mit der dem Fahrerlaubnisinhaber das Recht aberkannt wird, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahr-zeugen im Bundesgebiet berechtigt.
3. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. findet in diesem Fall auf vor dem 19.1.2009 erteilte EU-Fahrerlaubnisse Anwendung und enthält zugleich auch die Ermächtigung für eine entsprechende deklaratorische Feststellung; eines die Ungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis konstitutiv herbeiführenden Verwaltungsakts bedarf es insoweit nicht.
Einzelfall, in dem die Nachholung des Sichtvermerkverfahrens auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen (vorübergehenden) Trennung von Familienangehörigen zumutbar ist.