1. Zu den außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e SGB IX i.V.m. §§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e, 27 Abs. 1 und 2 SchwbAV gehören die anteiligen Lohnkosten für solche Personen, deren Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb zurückbleibt (sog. Minderleistungsausgleich).
2. Eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung liegt im Allgemeinen dann vor, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung eine Arbeitsleistung nur erbracht werden kann, die im Vergleich zu nicht Behinderten etwa 1/3 darunter liegt (im konkreten Fall verneint).