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Gericht
Datum
Aktenzeichen
Stichwort
Dokumente vom 20. Mai 2008
Eine auf die unterbliebene Übertragung eines höher besoldeten Amtes gestützte Amtshaftungsklage bleibt ohne Erfolg, wenn das statusrechtliche Amt, dessen Verleihung der Beamte erstrebt, in der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht vorgesehen ist.
Obsiegt der Kläger erst auf der Grundlage des in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrags, sind ihm regelmäßig die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Hieran ändert ein „Mitverschulden“ des Erstrichters in Form eines unterbliebenen Hinweises nichts.
a) Die ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellungsurkunde von "X" erbringt zunächst den vollen Beweis dafür, dass die Sendung zu dem in ihr angegebenen Datum zugestellt worden ist.
b) Der Gegenbeweis ist zulässig.
c) Zu diesem Gegenbeweis.