1. Das Halten von 2 Pensionspferden und 1 eigenen Pferd auf einer Fläche von 0,5 ha Eigenland und 2,1 ha Pachtland stellt keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 61 Abs. 1 Nr. 1c LBO 2004 dar.
2. Das Einschreiten gegenüber dem Grundstückseigentümer zur Unterbindung der Fortsetzung von Bauarbeiten an einem Offenstall auf einer verpachteten Weide entspricht dem Prinzip größtmöglicher Effektivität.