Eine Beschwerde gegen einen PKH versagenden Beschluss ist nicht deshalb unstatthaft, weil in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft wäre. Sie ist aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn über den Antrag auf Bewilligung von PKH aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen erst verzögert entschieden werden konnte, so dass eine Einlegung der Beschwerde vor Abschluss der Instanz nicht möglich gewesen ist.