1. Der Anpassung einer Entschädigungsrente steht ein Vergleich nur entgegen, wenn es sich um einen sog. Abfindungs- oder Abtretungsvergleich handelt, d.h. wenn durch ihn das streitige Rechtsverhältnis endgültig geregelt werden soll und der Verfolgte somit auf künftige Ansprüche oder Anspruchsteile verzichtet.
2. Eine zur Anpassung der Rente führende Erhöhung der MdE kann sowohl durch eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden körperlichen Leidens als auch durch das Hinzutreten eines psychischen Spätschadens hervorgerufen werden.
3. Die sog. Lohmüllersche Formel ist nicht anwendbar, wenn der Verfolgte bei Eintritt des Verfolgungsschadens noch voll erwerbsfähig war. In diesem Fall ist die Gesamtbeeinträchtigung gem. § 287 ZPO aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Leidenszustandes des Verfolgten zu schätzen.