Haben die Parteien eines Kreditvertrages als Sicherungsmittel lediglich die Bestellung einer Grundschuld vereinbart, so entbehrt die in der später verfassten Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene Klausel, dass der Kreditnehmer zusätzlich die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernimmt und sich insoweit der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft, des rechtlichen Grundes. Die hierauf gestützte Zwangsvollstreckung des Kreditgebers ist unzulässig (§ 767 ZPO oder §§ 812, 821 BGB).