1. Das in den §§ 8, 9 Abs. 1 KapVO normierte abstrakte Stellenprinzip bestimmt grundsätzlich unabhängig von vertraglichen Individualabreden und der tatsächlichen Besetzung der Stelle die dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung einer Lehrperson, die einer konkreten, zuvor gebildeten Stellengruppe angehört.
2. Kapazitätsmindernde Maßnahmen (hier: Wegfall einer Professur) sind bei der Errechnung des Lehrangebots beachtlich, wenn sie plausibel begründet worden sind und erkennbar ist, dass die Belange der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG genügend berücksichtigt worden sind.