Eine "andere gleichwertige Vorbildung" in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG erfordert eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen oder gleichwertigen Ausbildungsbereich. Der Abschluss in einem handwerklichen Ausbildungsberuf genügt dem auch dann nicht, wenn der Kandidat später ein Vordiplom im wirtschaftswissenschaftlichen Studium erlangt hat.