1. In der Abschiebungsandrohung darf grundsätzlich jeder Staat als Zielstaat bezeichnet werden, in den aus der Sicht der androhenden Behörde eine Abschiebung durchgeführt werden kann.
2. Dass der Ausländer jemals in dem in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat gelebt hat, stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zielstaatsbezeichnung dar.
3. Ein Gericht darf die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf einen konkreten Zielstaat nicht bestätigen, ohne die Frage zwingender Abschiebungsverbote hinsichtlich dieses Zielstaates geprüft zu haben.