Die Regelung des § 36 Abs. 2 AufenthG erfordert bei der Prüfung eines Aufenthaltsrechts eines Ausländers, der mit einer seine Staatsangehörigkeit teilenden Frau, einem leiblichen Kind und dem deutschen Kind der Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Einbeziehung und Bewertung der Interessen des deutschen Kindes und dessen Bindungen auch an außerhalb des Familienverbands stehende Personen.
Einzelfall zur Frage, ob die Nachholung des Visumsverfahrens von Ghana aus zumutbar ist (hier: offengelassen).