Dokumentsuche
Gericht
Datum
Aktenzeichen
Stichwort
Entscheidungen aus dem Monat Januar 2014
Besteht hinsichtlich der in Rede stehenden Bestattungskosten zwischen den Erstattungspflichtigen eine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB, so kann die Behörde den Erstattungsbetrag nach ihrem Ermessen von jedem der Erstattungspflichtigen ganz oder zu einem Teil fordern. Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners darf sie allerdings nicht willkürlich verfahren, sondern sie muss ihr Ermessen an sachlichen Gesichtspunkten orientieren, was grundsätzlich zunächst die Erfassung des Kreises der Gesamtschuldner voraussetzt. Ist das geschehen, darf sie denjenigen (auch allein) in Anspruch nehmen, der ihr für eine Heranziehung geeignet erscheint. Die Erwägungen, die sie dazu bewogen haben, einen bestimmten Gesamtschuldner auszuwählen, braucht sie in dem Erstattungsbescheid grundsätzlich nicht schriftlich darzulegen. Soweit im Einzelfall besondere Gründe offenbar sind oder vorgebracht werden, die ein Absehen von der Heranziehung des ausgewählten Gesamtschuldners gebieten könnten, ist eine Begründung jedoch geboten (im Einzelfall: fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens).
Rechtsmittel-AZ: 1 A 194/14
1. Die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern in Italien weist keine systematische Mängel auf.
2. Bei einer Rückführung nach Italien im Rahmen des Dublin II-Verfahrens besteht nicht die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
Der Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers, der subsidiär schutzberechtigt ist, stehen weder die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention noch die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EK des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 entgegen.
Mit Rücksicht auf die Unschärfen und vielfältigen Symptome die das Krankheitsbild gerade einer posttraumatischen Belastungsstörung hat, müssen vorgelegte fachärztliche Bescheinigungen nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Urteil vom 22.08.2013 - 3 K 183/13 - juris) gewissen Mindestanforderungen genügen (im Einzelfall nicht ausreichende Bescheinigung).
Bei Fällen, in denen der Asylbewerber in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse- bzw. Verbote oder Duldungsgründe vorliegen.