1. Die Unterhaltspflicht des Klägers ist weder wegen eines geltend gemachten Informationsdefizits noch wegen einer Obliegenheitsverletzung seiner Tochter entfallen.
2. Zur Berechnung des Kostenbeitrags unter Berücksichtigung des dem Kläger verbleibenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts.
3. Ein Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht liegt nicht vor, wenn die Ausbildungsvergütung des Unterhaltsberechtigten nicht auf den Kostenbeitrag angerechnet wird.
4. vgl. Gerichtsbescheid in dieser Sache 11 K 164/09