Das nationale Gericht darf eine einstweilige Anordnung, durch die im konkreten Fall eine EU-Verordnung zugunsten eines Bürgers vorläufig für unanwendbar erklärt würde, nur erlassen, wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der maßgeblichen Verordnung hat und diese Gültigkeitsfrage, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt. Das nationale Gericht muss dabei angeben, weshalb es meint, dass der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorlageverfahrens die Ungültigkeit dieser Verordnung feststellen müsse. Darüber hinaus darf die einstweilige Anordnung - neben weiteren Voraussetzungen - nur ergehen, wenn die Entscheidung dringlich in dem Sinne ist, dass die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet.