1) Ein Verschulden i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Ausländer zumutbare, nicht offensichtlich aussichtslose Bemühungen zur Beschaffung eines Reisepasses unterlässt.
2) Die Weigerung der Ausländerbehörde, einem Staatenlosen jedenfalls solange keinen Reiseausweis auszustellen, als Bemühungen des Staatenlosen, einen Reiseausweis von seinem Heimatstaat zu erhalten, und damit eine mögliche Rückkehr auch Erfolg haben könnten, steht mit dem Zweck der Ermächtigung des Art. 28 Satz 2 StaatenlÜbk in Einklang.