1. Das mit Sofortvollzug angeordnete Entfernen von Schrottfahrzeugen aus der Schutzzone III eines Wasserschutzgebietes erscheint offensichtlich rechtmäßig.
2. Das Abstellen von Gebrauchtwagen in einem Gewerbegebiet bedarf nicht der Baugenehmigung.
3. Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung ein Verbot des Lagerns von Autowracks und Fahrzeugschrott vor, wird davon das Abstellen von Gebrauchtwagen nicht erfasst.