1. Die Berechtigung, den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 39 Nr. 3 AufenthV nach der Einreise im Bundesgebiet einzuholen, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden ist.
2. "Einreise" i. S. v. § 39 Nr. 3 AufenthV ist die zeitlich letzte vor der Anspruchsentstehung erfolgte Einreise in das Bundesgebiet; auf den Zeitpunkt der Einreise in den Schengenraum kommt es dabei nicht an.