a. Unterliegt die gegen den Haftpflichtversicherer gerichtete Schadensersatzklage im Verkehrsunfallprozess deshalb der Abweisung, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis für das streitgegenständliche Unfallgeschehen nicht führen kann, so steht aufgrund der Bindungswirkung des § 124 Abs. 1 VVG auch im Verhältnis zum gesamtschuldnerisch mitverklagten Fahrer fest, dass dem Kläger kein Ersatzanspruch zusteht. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer das Unfallereignis zugestanden hat.
b. Ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben, kann im selben Urteil eine Klageabweisung gegen alle Gesamtschuldner erfolgen.