1. Das nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG "erforderliche" Visum verlangt eine Identität des Aufenthaltszweckes für das Visum mit dem Aufenthaltszweck für den Aufenthaltstitel.
2. Die Begünstigung des § 39 Nr. 3 AufenthV greift nicht, wenn die Ehe nach einer Einreise ins Bundesgebiet mit einem Schengen-Visum im Ausland geschlossen wird.
3. Wird die Ehe einer Ausländerin mit einem Ausländer nach der Einreise mit einem Schengen-Visum im Ausland geschlossen, ist die Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die Ausländerin auf das Visumsverfahren zu verweisen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
4. Allein das Bestehen einer Schwangerschaft im Anfangsstadium macht die Nachholung des Vi-sumsverfahrens nicht unzumutbar.