Im Falle der Klagerücknahme richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 155 Abs. 2 VwGO, wenn die Klageerhebung auf einem Verschulden eines anderen Beteiligten beruht ( § 155 Abs. 4 VwGO) oder aber der Kläger im Falle der Untätigkeitsklage mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (§ 161 Abs. 3 VwGO).