1. Ein Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen zwei Monate vor Stellung eines Antrags auf Abschluss einer Lebensversicherung aufgetretenen unerklärlichen starken Gewichtsverlust verbunden mit Störungen des Geschmacksempfindens anzuzeigen.
2. Eine gesicherte Diagnose einer Krebserkrankung muss er nachmelden.