a. Ein vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenes und anschließend an eine Bank zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen übereignetes Fahrzeug geht in das Eigentum der Erben über, wenn die Bank den Fahrzeugbrief nach dem Tod des Erblassers und der Tilgung der Darlehensschuld an die Erben übersendet. Ein Dritter, dem der Erblasser das Fahrzeug nach Übergabe durch den Verkäufer geschenkt hat, ist den Erben in einem solchen Fall zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet.
b. Zur Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB.