Ein Versicherungspflichtverhältnis iSd §§ 24, 25 SGB III ist für sämtliche Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH zu verneinen, wenn - die Gesellschafter annähernd gleiche Anteile an der GmbH halten,- sämtliche Gesellschafter auch gleichzeitig gleichberechtigte Geschäftsführer der GmbH sind, eine Weisungsunterworfenheit der Geschäftsführer nur im Verhältnis zur Gesellschaftsversammlung besteht und - keinem der Geschäftsführer - etwa aufgrund fachlicher Überlegenheit - ein faktisches Übergewicht bei der Leitung der GmbH zukommt.